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Waffengesetz

Relevanten Informationen zu Schaukampf-Schwertern

 
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Waffengesetz + Schwerter

WaffenJeder, der ein Schwert führen will, sollte diese Fakten wissen und sich entsprechend verhalten.


Schaukampf und deutsches Waffenrecht – Allgemeine Hinweise


1. Wichtiger Hinweis – keine Rechtsberatung

Die folgenden Inhalte dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information.
Sie ersetzen keine individuelle Rechtsberatung und stellen keine abschließende Auslegung des Waffenrechts dar.

Für eine verbindliche Beurteilung Ihrer persönlichen Situation wenden Sie sich bitte an:

  • einen zugelassenen Rechtsanwalt oder

  • das für Ihren Wohnort zuständige Ordnungsamt.


2. Empfehlung zur sicheren Vorgehensweise

Wer rechtlich auf der sicheren Seite stehen will, sollte:

  1. sich vor einer Veranstaltung schriftlich beim zuständigen Ordnungsamt erkundigen,

  2. falls nötig, eine Ausnahmegenehmigung beantragen,

  3. diese Genehmigung zusammen mit einem Personalausweis mitführen und

  4. sie auf Verlangen von Polizei oder Ordnungsamt vorzeigen können.


3. Relevante gesetzliche Regelungen

Quelle: Waffengesetz (WaffG) – gesetze-im-internet.de


§ 1 WaffG – Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen (Auszug)

(2) Waffen sind

  1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und

  2. tragbare Gegenstände,
    a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
    b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Kommentar SSK:
Diese Definition ist sehr weit gefasst. Nach unserer Auffassung fallen stumpf produzierte Schaukampfschwerter, die ausschließlich für Sport oder Brauchtumspflege genutzt werden, oft nicht unter diese Definition – eine verbindliche Entscheidung trifft jedoch immer die zuständige Behörde.


§ 42 WaffG – Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen (Auszug)

(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden.

Kommentar SSK:
Schaukampf kann in vielen Fällen als einer Theateraufführung vergleichbar angesehen werden.
Ob ein SSK-Theaterstück, ein SSK-Schnuppertraining oder ein freies SSK-Training oder ein ähnliches Szenario zulässig ist, hängt von den Umständen ab und sollte vorab mit dem Ordnungsamt geklärt werden.


§ 42a WaffG – Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen (Auszug)

(1) Es ist verboten:

  1. Anscheinswaffen,

  2. Hieb- und Stoßwaffen,

  3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
    zu führen.
    (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn:

  4. die Verwendung bei Foto-, Film- oder Theateraufführungen erfolgt,

  5. der Transport in einem verschlossenen Behältnis erfolgt,

  6. ein berechtigtes Interesse vorliegt (z. B. Brauchtumspflege, Sport).

Kommentar SSK:
Nach unserer Auffassung dürfen stumpfe Hieb- und Stoßwaffen, die eindeutig als Sport- oder Brauchtumsgeräte erkennbar sind, unter bestimmten Voraussetzungen geführt werden.
Dies muss jedoch immer im Einzelfall geprüft und ggf. genehmigt werden.


Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) – relevante Passage

Von den Hieb- und Stoßwaffen ausgenommen sind Gegenstände, die zwar diesen nachgebildet sind, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich nur für Sport, Brauchtumspflege oder als Dekorationsgegenstand geeignet sind.

Kommentar SSK:
Schaukampfschwerter mit stumpfer Schneide und Spitze fallen nach dieser Verwaltungsvorschrift in vielen Fällen nicht unter das Waffengesetz. Trotzdem kann ein Beamter vor Ort eine andere Einschätzung treffen – hier hilft nur eine schriftliche Ausnahmegenehmigung.


4. Zusammenfassung

  • Schaukampfschwerter sind oft keine Waffen im Sinne des WaffG, wenn sie stumpf und eindeutig für Sport oder Brauchtum gedacht sind.

  • In der Öffentlichkeit und bei öffentlichen Veranstaltungen gelten strenge Regeln.

  • Ausnahmen sind möglich, aber nur mit behördlicher Genehmigung sicher.

  • Die endgültige Entscheidung liegt immer bei den zuständigen Behörden oder Gerichten.


5. Stand der Information

Diese Seite wurde zuletzt aktualisiert am 05.09.2025.
Bitte prüfen Sie vor einer Veranstaltung stets die aktuelle Rechtslage über die offizielle Quelle:
Waffengesetz – gesetze-im-internet.de

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